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Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Umfang der Leistung
    1. Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z.B. ob sie nur der Information, der Veröffentlichung oder Werbung, für rechtliche Zwecke oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
    3. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftragegeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer genannt.
    4. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen.
    5. Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu übermitteln.
    6. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen der ÖNORM EN 15038.
    7. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
    8. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
    9. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
    10. Der Name des Auftragnehmer darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
    11. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt. Es wird empfohlen sich zwecks Auswahl des entsprechenden Rechtsberaters vor Ort an die Außenhandelsstellen zu wenden.
  2. Honorare
    1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind.
      Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente. Letztere werden nach Seiten berechnet.
      1 Zeile = 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Zeilen.
    2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
    3. Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext die Berechnungsbasis.
    4. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
    5. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wer er schriftlich erfolgte.
    6. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
    7. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
    8. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2. verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1. zu bezahlen.
    9. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
    10. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2,5% blieben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder nach unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
    11. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
    12. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
  3. Lieferung
    1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages und hat der Auftraggeber an einer verspäteten Lieferung kein Interesse, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben.
    2. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins bei einem Fixgeschäft ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Auftragnehmer, zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zur Verfügung Stellung von Unterlagen durch den Auftraggeber der vereinbarte Liefertermin gehalten werden kann.
    3. Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
    4. Ist die Lieferung infolge eines EDV-Gebrechens im Bereich des Auftragnehmers zu dem gemäß 3.1. vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht möglich, wird der Auftraggeber darüber umgehend informiert und der nächstmögliche Termin bekannt gegeben. Bei Verzögerungen aus diesem Grund ist ein Rücktritt erst unter der gemäß 3.1. genannten Nachfristsetzung möglich, wenn auch der Ersatztermin nicht eingehalten wird.
    5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
  4. Höhere Gewalt
    1. Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
    2. Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
  5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
    1. Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post, E-Mail-Datum) der Übersetzung per Einschreiben geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
    2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
    3. Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
    4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
    5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
    6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen.
    7. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
    8. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
    9. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
    10. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
    11. Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5. sinngemäß.
    12. Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
  6. Schadenersatz
    1. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
    2. Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie Paralleltexte, Software, Prospekte, Kataloge und Berichte sowie alle Kosten verursachenden Unterlagen wie z.B. Literatur oder Skripten bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Die Weitergabe und Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.
    4. Im Zuge eines oder mehrerer Aufträge angelegte Translation Memories sind - falls nicht anders vereinbart - Eigentum des Auftragsnehmers.
    5. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Translation Memories bleiben – so nicht anders vereinbart – weiterhin Eigentum des Auftraggebers.
  8. Zahlung
    1. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung der Übersetzung und nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
    2. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe in Anrechnung gebracht.
    3. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ( z.B. Akontozahlung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
  9. Verschwiegenheitspflicht
    1. Der Auftraggeber ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.
  10. Salvatorische Klausel
    1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
  11. Schriftform
    1. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedürfen der Schriftform.
  12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
Kontakt:
Telefon: +43 1 665 00 80
E-Mail : office@sar-tech.at

Mag. phil. Ludmilla Sar :
+43 664 981 22 20

UNIVERSITAS-Austria zertifiziert und allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Dolmetscherin für die türkische Sprache, akademisch geprüfte Übersetzerin für Englisch und Russisch

DI Hasan Sar :
+43 664 3385391
Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Dolmetscher für die türkische Sprache